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Rechtsgrundlagen in der Werkstatt für behinderte Menschen

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Das Schwerbehindertengesetz hielt 1974 in § 52 erstmals den Rechtsstatus der Werkstatt für behinderte Menschen fest. Sie soll allen behinderten Menschen offen stehen, sofern sie ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen können. Geistig behinderte Menschen wurden allen anderen Behinderten rechtlich gleichgestellt.
Auf der Grundlage des Arbeitsförderungsgesetzes von 1969 wurde die Bundesanstalt für Arbeit 1970 verpflichtet, die Werkstätten für Behinderte zu fördern und die Ausbildungskosten von Menschen mit Behinderung zu übernehmen. Die 1980 in Kraft getretene Werkstättenverordnung regelt u. a. die qualitativen Mindestvoraussetzungen, das Eingangs- und Arbeitstraining sowie den Mindestlohnanspruch des Beschäftigten.
2001 führte der Gesetzgeber das Eingangsverfahren ein, das dem Berufsbildungsbereich (vorher Arbeitstraining) vorgeschaltet wurde. Die seit den 1980er-Jahren auf freiwilliger Basis eingerichteten Werkstatträte als Interessenvertretung der Beschäftigten wurden im Jahr 2001 auf eine gesetzliche Grundlage gestellt.
Das Schwerbehindertengesetz wurde 2001 in das "Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen" eingestellt. Es fasst das Recht und die Rehabilitation behinderter Menschen erstmals in einem einheitlichen Regelungswerk zusammen.

Lebenshilfe Prignitz Werkstätten

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